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Grund- und Weiterbildung für Berufskraftfahrer (GWB): Buslenker

Rechtliche Grundlagen und Downloads (Stand Februar 2010)
Für Berufskraftfahrer ist die Lenkberechtigung C/C1 bzw D allein nicht mehr ausreichend. Es ist ein weitergehender Nachweis der Kenntnisse erforderlich. Personen, die zum Stichtag bereits Inhaber einer Lenkberechtigung waren (Stichtag für die Klasse D war der 09.09.2008, für die Klasse C/C1 der 09.09.2009), müssen bis 10.09.2013 (hinsichtlich der Klasse D) bzw. 10.09.2014 (hinsichtlich der Klasse C/C1) eine Weiterbildung absolvieren. Vom Zeitpunkt der Absolvierung der ersten Weiterbildung an ist alle 5 Jahre eine weitere Weiterbildung nachzuweisen.

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in:
  • Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- oder Personenkraftverkehr (download)
  • §§ 19 bis 19c Güterbeförderungsgesetz 1995, §§ 14a bis 14d Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, §§ 44a bis 44d Kraftfahrliniengesetz (download)
  • Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung-Berufskraftfahrer-GWB (download)
  • Anlagen der GWB (download)
Ausnahmen
Ausgenommen sind Lenker von:
  • Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
  • Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind
  • Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
  • Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Achtung: Diese Klausel wird in Österreich sehr genau ausgelegt. In Frankreich, Italien und Deutschland ist die Auslegung noch strenger, sie wird de facto kaum anerkannt. In diesen Ländern wird der Bus oder LKW bist zur Klärung sichergestellt (Auskunft WKO, Mag. Schubert).
Ausstellung
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird bei EWR-Bürgern durch Eintragung des Codes 95 bei der jeweiligen Führerscheinklasse ersichtlich. Bei nicht EWR-Bürgern erfolgt
  • bei der Klasse C1/C eine Eintragung in der EU-Fahrerbescheinigung
  • bei der Klasse D die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Informationsbroschüre der WKO (Stand 2009) hier zum download

Alle Rechtstexte nochmals gesammelt zum download (Stand Februar 2010)

Kollektivvertrag Abschluss 2009
Straßenverkehrsordnung
Kraftfahrgesetz
Kraftfahrgesetz (28. KFG-Novelle)
Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB
GWB Anlagen
GWB Änderungen
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Güterbeförderungsgesetz
Kraftfahrliniengesetz
Kraftfahrliniengesetz- Durchführungsverordnung